1. Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Alle von uns bereitgestellten Informationen, einschließlich Objektexposés und vertragsbezogener Daten, sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommen oder unser Vermittlungserfolg gefährdet werden, haftet der Kunde für die entgangene Provision sowie für entstandene Schäden.
2. Ausschließlichkeit der Beauftragung
Während der Laufzeit des Maklervertrages ist es dem Kunden untersagt, andere Makler mit der Vermittlung oder Nachweisführung für das Vertragsobjekt zu beauftragen. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.
3. Zustandekommen und Laufzeit des Maklervertrages
Ein Maklervertrag wird entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Nutzung unserer Maklertätigkeit abgeschlossen. Der Kunde wird vorab über die Provisionspflicht informiert. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat der Vertrag eine feste Laufzeit von einem Jahr. Nach Ablauf des Jahres verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf schriftlich kündigt.
4. Haftung für übermittelte Informationen
Unsere Vermittlungs- und Nachweistätigkeit basiert auf den uns übermittelten Informationen unserer Vertragspartner oder anderer Auskunftsberechtigter. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen wir keine Haftung. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung oder Irrtümer bleiben vorbehalten.
5. Provisionsanspruch bei Vertragsabschluss
Unser Provisionsanspruch wird gemäß § 652 Abs. 1 BGB fällig, sobald ein wirksamer Hauptvertrag aufgrund unserer Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit abgeschlossen wird. Der Kunde hat uns unverzüglich über den Abschluss des Hauptvertrages sowie die wesentlichen Vertragsbedingungen (Beteiligte, Entgelt) zu informieren, auch wenn der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht.
6. Abweichender Vertragsabschluss
Wird anstelle eines Kaufvertrages ein Mietvertrag oder umgekehrt abgeschlossen, bleibt unser Anspruch auf Provision bestehen. In diesem Fall gilt die übliche Vergütung gemäß § 653 Abs. 2 BGB.
7. Doppeltätigkeit
Wir behalten uns das Recht vor, provisionspflichtig sowohl für den Kunden als auch für die andere Vertragspartei tätig zu werden, sofern keine Interessenkollision besteht.
8. Mitteilungspflicht bei Vorkenntnis
Besitzt der Kunde bereits vor Vertragsabschluss Kenntnisse über das Vertragsobjekt oder die Vertragsbereitschaft der anderen Vertragspartei, oder erlangt er diese während der Vertragslaufzeit von dritter Seite, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
9. Einschränkung von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren oder die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Verzicht auf Streitbeilegungsverfahren
Wir nehmen nicht an Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
11. Aufwendungsersatz
Sollte der Maklervertrag vorzeitig durch den Kunden beendet werden, sind wir berechtigt, Ersatz für konkret nachweisbare Kosten zu verlangen, die im Rahmen der Erfüllung des Auftrages entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für Inserate, Besichtigungen oder ähnliche Maßnahmen, die direkt mit dem Auftrag verbunden sind. Allgemeine Betriebskosten oder pauschale Aufwandsentschädigungen werden nicht geltend gemacht.
Stand: 18.12.2024