Allgemeine Geschäftsbedingungen der Otto Immobilien Nord

1. (Geltungsbereich)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen Kunden (Kaufinteressenten, Verkaufsinteressenten, Vermietinteressenten und Mietinteressenten) und der Otto Immobilien Nord, Inhaberin Claudia Otto, Barkhausenstraße 4, 27568 Bremerhaven (Makler) abgeschlossenen Verträge.

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter können Kunden im Sinne des Vertrages sein. Mit Hauptvertrag ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der zu vermittelnde Kauf,- Miet- oder Pachtvertrag gemeint ist.

2. (Courtagepflicht)

Wird der Makler für beide Parteien eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus tätig, so schulden Käufer und Verkäufer eine Courtage in gleicher Höhe, § 656 c BGB. Der Makler wird in der Regel auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig. Bei Vermittlung von Wohnungsmietverträgen erhebt der Makler seine Provision vom Vermieter.

3. (Form)

Maklerverträge bedürfen der Textform. Individualvereinbarungen im Maklervertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

4. (Zusammenarbeit)

Beide Parteien sind bemüht, bei der Erbringung der Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner zu unterstützen und so einen effizienten und reibungslosen Ablauf zu ermöglichen.

Dem Makler wird vom Verkäufer Vollmacht zur Einsichtnahme in behördliche Akten und in das Grundbuch sowie zur Auskunftseinholung und Akteneinsicht bei dem WEG -Verwalter erteilt.

5. (Abschluss des Hauptvertrages)

Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Abschluss des Hauptvertrages den Makler unter Angabe der vorgesehenen Vertragsparteien zu informieren. Dadurch soll dem Makler die Möglichkeit eingeräumt werden, überprüfen zu können, ob dieser in Folge seiner Vermittlungs- und Nachweistätigkeit zustande gekommen ist.

Sollte dem Makler ein Vertragsabschluss nicht bekanntgegeben werden, beginnt die Verjährungsfrist für die Courtagezahlung erst mit Ablauf des Jahres der Kenntnisnahme zu laufen.

Das Angebot des Makler wird als Ursächlichkeit für den Hauptvertragsabschluss vom Kunden anerkannt.

Ist ihm das angebotene Objekt bereits aus anderer Quelle bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, direkt nach Erhalt des Angebots durch den Makler, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Ausreichend ist eine Mitteilung in Textform (Schreiben oder eMail) an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist der Kunde verpflichtet, die jeweilige Provision  an den Makler zu zahlen.

6. (Haftung des Maklers)

Die Maklerhaftung ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt.

Die objektbezogenen Angaben beruhen auf Informationen, die dem Makler vom Verkäufer/Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen kann der Makler für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Verkäufers/Vermieters keine Gewähr übernehmen. Auch für die Vollständigkeit und Korrektheit von Angaben von Ämtern, Behörden und ähnlichen Stellen wird vom Makler keine Gewähr übernommen, der Makler ist nicht verpflichtet, Informationen vor der Weitergabe an den Kunden auf Richtigkeit zu überprüfen.

7. (Weitergabe von Informationen durch den Kunden an Dritte)

Sämtliche Informationen des Maklers über das Objekt und sämtliche vom Makler unterbreiteten Angebote zum Abschluss eines Hauptvertrages, die er im Rahmen seiner Tätigkeit unterbreitet, sind freibleibend, ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Kunde gegen dieses Weitergabeverbot und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so schuldet der Kunde dem Makler Schadensersatz in Höhe der dem Makler entgangenen Maklerprovision. Auch Banken und Firmen sind nur berechtigt, die Information für sich und Mitarbeiter für firmeneigene Zwecke zu nutzen. Der Inhalt dieser AGB muss den Mitarbeitern bekannt gegeben werden.

Otto Immobilien Nord ist berechtigt, bei dem Kunden die Namen und Adressen aller Mitarbeiter des Kunden anzufordern, die auf Seiten des Kunden Kenntnis von dem vom Makler angebotenen Objekt, dem dazu erstellten Exposé oder den vom Makler übermittelten Informationen erhalten haben, wenn diese Informationen benötigt werden, um berechtigte Interessen des Maklers zu verfolgen.

Besichtigungen finden ausschließlich mit dem Makler statt. Eine Besichtigung oder ein Informationsaustausch ohne den Makler ist ausgeschlossen.

8. (Datenverarbeitung und -weitergabe)

Der Kunde willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, zum Zwecke der Vertragsdurchführung oder der Durchführung des vermittelten Hauptvertrages erhebt, verarbeitet, nutzt und diese dabei auch im erforderlichen Umfange an Dritte (z.B. die andere Vertragspartei des Hauptvertrages, finanzierende Kreditinstitute oder mit der Beurkundung zu betrauende Notare) übermittelt.

9. (Inhalte der Webseite des Maklers)

Die auf der Webseite des Maklers veröffentlichten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Objektfotografien und Grafiken, unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jede vom deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Maklers oder jeweiligen Rechteinhabers. Rechte und Inhalte von Dritten sind – soweit dies dem Makler bekannt ist – auf der Webseite des Maklers als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung oder Weitergabe einzelner Inhalte, Seiten oder Objektbilder ist nicht gestattet. Die Präsentation der Webseite des Maklers oder von Teilen davon in fremden Frames ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Maklers zulässig.

10. (Geldwäschegesetz)

Für Immobilienmakler besteht gemäß Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG eine Identifizierungsverpflichtung eines Kunden. Otto Immobilien Nord ist daher verpflichtet, persönliche Daten des Kunden wie Namen, Adressdaten, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Nationalität per Personalausweiskopie einzuholen. Ein Handelsregisterauszug ist bei juristischen Personen sowie bei Firmen notwendig. Daher bittet Otto Immobilien Nord um Mithilfe bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.

11. (Schlussbestimmungen)

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen davon unberührt und werden durch wirksame Bestimmungen mit gleichem oder ähnlichem Regelungsgehalt ersetzt.

Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages oder dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

Erfüllungsort ist Bremerhaven. Gerichtsstand bei Verträgen mit Kunden, welche Unternehmer oder Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, ist Bremerhaven. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01.08.2021